Thema Kindeswohl
Das Thema „Kindeswohl“ taucht in den Medien meist dann auf, wenn es wieder einmal gilt, einen Verstoß gegen das Kindeswohl publik zu machen. Wenn man die unterschiedlichen Meldungen hierzu, die man gehört, gesehen oder gelesen hat, an sich vorüberziehen lässt, fällt auf, dass es eigentlich keinen Lebensbereich gibt, in dem nicht Verstöße gegen das Kindeswohl publik werden. So gibt es Meldungen aus dem privaten Bereich, aus öffentlichen Bereichen wie beispielsweise Schwimmbäder, aus Schulen, Vereinen und sonstigen Bereichen des öffentlichen Lebens. Kinder sind eben nahezu in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens in irgendeiner Form vertreten, so dass man wirklich keinen Bereich ausschließen kann, mit dem Gedanken „da doch wohl nicht?“. Ebenso wie durch die Lebensbereiche, gehen Verstöße gegen das Kindeswohl durch nahezu alle Schichten der Bevölkerung, unabhängig, ob reich, ob Arm, Grad der Bildung, sozial integriert oder nicht integriert.
Solange wir in den Medien darüber informiert werden, ist das Thema weit weg von uns. Was aber, wenn plötzlich im näheren Umfeld der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Kindeswohl möglich erscheint? Was tun in einem solchen Fall und wie sich verhalten? Für die Person, die vor der Frage steht, einen möglichen Verstoß gegen das Kindeswohl publik zu machen, ist dies ein echtes Dilemma. Die Folgen für die Person, die einen solchen Verdacht äußert, aber auch für die Person, die einem Verdacht ausgesetzt ist, können fatal sein, wenn sich ein solcher Verdacht als falsch herausstellt. Freundschaften können zerstört werden, familiärer Bindungen können auseinanderbrechen, ganz zu schweigen von Auswirkungen auf den Arbeitsplatz und das Berufsleben. Wie soll man sich also in einem solchen Fall verhalten und an wen soll man sich wenden?
Zunächst hat heutzutage nahezu jeder die Möglichkeit, mit einer Stichwortsuche über das Internet Informationen zu diesem Thema zu erlangen. Das Angebot im Internet ist umfassend, so dass man sicherlich eine geeignete Adresse in der Nähe findet, mit der man sich in Verbindung setzen kann.
Für unsere Mitglieder haben wir einige Texte als Hilfestellung zusammengestellt, die auf der internen Seite des Landesverbandes auf dieser Internetseite abgerufen werden können. „Mitglieder“ sind in diesem Fall die in der entsprechenden Rubrik auf unserer Internetseite aufgelisteten Kreisverbände und Einzelvereine sowie die fördernden Mitglieder. Interessenten von Obst- und Gartenbauvereinen, die auf der zuvor beschriebenen Liste nicht aufgeführt sind, müssten sich an den für sie zuständigen Kreisverband wenden, um die Informationen von dort zu erhalten. Die von uns in ausgegebenen Informationen stellen, selbstverständlich keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Information. Das erteilen einer Rechtsberatung ist ausschließlich anwaltlich gebildeten Personen, sowie entsprechenden staatlichen Dienststellen vorbehalten, die mit den entsprechenden Aufgaben befasst sind.
Bereits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird in Artikel 6 Absatz 2 auf die Elternverantwortung und das staatliche Rechte Amt in Verbindung mit dem Kindeswohl hin gewesen.
Weiter gesetzliche Grundlagen zum Kindeswohl sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und das im Sozialgesetzbuch (SGB)verankert. Die dort aufgelisteten Paragraphen formulieren die Aufgabenstellung für diejenigen staatlichen Institutionen und Stellen, die sich aufgrund ihrer Aufgabenstellung um das Kindeswohl kümmern müssen. Sie bilden die Grundlagen des Handelns der entsprechenden Behörden und formulieren die Grenzen, ab wann eine Behörde tätig werden muss.
Aber auch für Einrichtungen, Institutionen, Vereine usw. gibt es gesetzliche Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzuhalten und umzusetzen sind. Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland und ist bereits zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Welche der darin enthaltenen Regelungen unter Umständen für ihren Verein umzusetzen sind, lässt sich in keinem Fall pauschal beantworten und hängt immer damit zusammen, in welchem Umfang Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen in ihrem Verein stattfinden. Auf einzelne Paragraphen des Bundeskinderschutzgesetzes an dieser Stelle einzugehen, würde den Rahmen dieser Information sprengen. Es sei jedoch an dieser Stelle gesagt, dass die Umsetzung von Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes nicht zwangsläufig mit Änderungen der Vereinssatzung ein hergehen müssen. Die Satzung eines Vereins regelt ausschließlich Zweck und Aufgaben des Vereins und den Ablauf des Vereinsleben. Gesetzliche Regelungen gelten immer und überall, unabhängig davon, ob sie nun in eine Vereinssatzung aufgenommen wurden oder nicht.
Sollten Sie in Ihrem Verein (Mitgliedsverein des LOGL Hessen e.V. oder eines seiner Kreisverbände) Informationsbedarf zu diesem Thema haben, so sind sie aufgefordert, sich zunächst mit den von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (siehe unterster Absatz) in das Thema einzulesen. Ebenso steht, wie bereits geschildert, das Internet als Informationsquelle zur Verfügung, um sich zu informieren. Sollten Sie darüber hinaus Informationsbedarf zum Thema Kindeswohl in Zusammenhang mit ihrem Verein haben. steht Ihnen unser Vorstandsmitglied David Rempen als dem Beauftragten für das Kindeswohl im Vorstand des LOGL Hessen e.V. als weitere Informationsquelle zur Verfügung. In diesem Fall richten Sie Ihre Fragestellung bitte per eMail an:
david.rempen(at)logl-hessen.de
Wir betonen an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich, dass wir als Verband weder berechtigt, noch in der Lage sind, Rechtsberatung anzubieten und zu betreiben. Dies ist ausschließlich anwaltlich gebildeten Personen und staatlichen Stellen mit den entsprechend zugeteilten Aufgaben vorbehalten.
Wolfgang Gerlach
Landesvorsitzender
David Rempen
Beauftragter für das Thema Kindeswohl im Vorstand des LOGL Hessen e.V.
Für unsere Mitglieder haben wir Informationsmaterial zum Thema“ Kindeswohl“ zusammengestellt und im internen Bereich (Mitglieder/Interner Bereich) zur Einsicht und zum Herunterladen eingestellt. Das Material ist ausschließlich für Mitglieder des Landesverbandes Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e.V. und deren Mitgliedsvereine bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.